Münchner Abkommen, 29.September 1938

Deutschland, das Vereinigte Königreich, Frankreich und Italien sind unter Berücksichtigung des Abkommens, das hinsichtlich der Abtretung des sudetendeutschen Gebietes bereits grundsätzlich erzielt wurde2, über folgende Bedingungen und Modalitäten dieser Abtretung und über die danach zu ergreifenden Maßnahmen übereingekommen und erklären sich durch dieses Abkommen einzeln verantwortlich für die zur Sicherung seiner Erfüllung notwendigen Schritte:

1.Die Räumung beginnt am 1. Oktober.

2.Das Vereinigte Königreich, Frankreich und Italien vereinbaren, daß die Räumung des Gebietes bis zum 10. Oktober vollzogen wird, und zwar ohne Zerstörung irgendwelcher bestehender Einrichtungen, und daß die Tschechoslowakische Regierung die Verantwortung dafür trägt, daß die Räumung ohne Beschädigung der bezeichneten Einrichtung durchgeführt wird.

3.Die Modalitäten der Räumung werden im einzelnen durch einen internationalen Ausschuß festgelegt, der sich aus Vertretern Deutschlands, des Vereinigten Königreichs, Frankreichs, Italiens und der Tschechoslowakei zusammensetzt.

7.Es wird ein Optionsrecht 7 für den Übertritt in die abgetretenen Gebiete und für den Austritt aus ihnen vorgesehen. Die Option muß innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abkommens an ausgeübt werden. Ein deutsch-tschechoslowakischer Ausschuß wird die Einzelheiten der Option bestimmen, Verfahren zur Erleichterung des Austausches der Bevölkerung erwägen und grundsätzliche Fragen klären, die sich aus diesem Austausch ergeben.

8.Die Tschechoslowakische Regierung wird innerhalb einer Frist von vier Wochen vom Tag des Abschlusses dieses Abkommens an alle Sudetendeutschen aus ihren militärischen und polizeilichen Verbänden entlassen, die diese Entlassung wünschen. Innerhalb derselben Frist wird die Tschechoslowakische Regierung sudetendeutsche Gefangene entlassen, die wegen politischer Delikte Freiheitsstrafen verbüßen.

Adolf Hitler – Neville Chamberlain – Mussolini – Ed. Daladier

2 Gemeint war der Notenwechsel vom 19./21. 9. 1938 zwischen der britischen und französischen Regierung einerseits und der Tschechoslowakei andererseits, in der sich Großbritannien und Frankreich für die Abtretung des Sudetengebiets an das Deutsche Reich aussprechen.

7 Die Regelung erfolgte im Rahmen des Vertrags zwischen dem Deutschen Reich und der Tschechoslowakei "Über Staatsangehörigkeits- und Optionsfragen" vom 20. 11. 1938 (siehe unter Dokumente).

Quelle:

Habel, Fritz Peter: Dokumente zur Sudetenfrage, München 2003