Dekrete des Edvard Beneš
von Edith Bergler/Bayreuth

 

Beneš fungierte bis zur ersten freien Wahl der Nachkriegs-Tschechoslowakei ( 26. Mai 1946) als selbsternannter Präsident der Tschechoslowakischen Republik mit einer nichtgewählten Regierung.

Am Wahltag gab die Bevölkerung als einzige eines Ostblockstaates den Kommunisten so viele Stimmen, daß sie die Wahl gewannen.

 

Dekret Nr. 5 vom 19. Mai 1945

"Über die Ungültigkeit einiger vermögensrechtlicher Rechtsgeschäfte aus der Zeit der Unfreiheit und über die nationale Verwaltung der Vermögenswerte der deutschen, der Madjaren, der Verräter und Kollaboranten und einiger Organisationen und Anstalten."

§2

  1. Das im Gebiet der Tschechoslowakischen Republik befindliche Vermögen der staatlich unzuverlässigen Personen wird...unter nationale Verwaltung gestellt.

§4

Als staatlich unzuverlässige Personen sind anzusehen:

a) Personen deutscher und madjarischer Nationalität

 

Dekret Nr. 12 vom 21. Juni 1945

"Über die Konfiskation und beschleunigte Aufteilung des landwirtschaftlichen Vermögens der Deutschen, Madjaren, wie auch der Verräter und Feinde des tschechischen und des slowakischen Volkes."

 

Dekret Nr. 16 vom 19. Juni 1945

Über die Bestrafung der nazistischen Verbrecher, der Verräter und ihrer Helfershelfer sowie über die außerordentlichen Volksgerichte." (siehe unter: Außerordentliche Volksgerichte)

 

Dekret Nr. 33 vom 2. August 1945

"Über die Regelung der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft der Personen deutscher und madjarischer Nationalität."

§1

(2) Die...tschechoslowakischen Staatsbürger deutscher oder madjarischer Nationalität verlieren die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft mit dem Tag, an dem dieses Dekret in Kraft tritt.

§2

Personen, welche unter die Bestimmungen des §1 fallen und nachweisen, daß sie der tschechoslowakischen Republik treu geblieben sind...oder unter dem nazistischen oder faschistischen Terror gelitten haben, bleibt die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft erhalten.

 

Dekret Nr. 71 vom 19. September 1945

"Über die Arbeitspflicht der Personen, welche die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft verloren haben." (Praxis seit Mai 1945)

§2

Der Arbeitspflicht unterliegen Männer vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr und Frauen vom vollendeten 15. bis zum vollendeten 50. Lebensjahr.

Von der Arbeitspflicht sind befreit:

a) körperlich oder geistig untaugliche Personen, solange dieser Zustand dauert,

b) schwangere Frauen, vom Beginn des vierten Monats der Schwangerschaft an,

c) Wöchnerinnen, für die Zeit von sechs Wochen nach der Niederkunft und

d) Frauen, die für Kinder unter sechs Jahren zu sorgen haben.

§8

  1. Die zur Arbeit zugeteilten Personen...sind gehalten, die ihnen auferlegte Arbeit an jedem beliebigen Ort zu leisten und...Arbeiten zu verrichten, die nicht zu ihrer normalen beschäftigung gehören.

 

Dekret Nr. 108 vom 25 Oktober 1945

"Über die Konfiskation des feindlichen Vermögens und die Fonds der nationalen Erneuerung."

§1

Konfisziert wird ohne Entschädigung – soweit dies noch nicht geschehen ist – für die Tschechoslowakische Republik das unbewegliche und bewegliche Vermögen, namentlich auch die Vermögensrechte (wie Forderungen, Wertpapiere, Einlagen, immaterielle Rechte), das bis zum Tage der tatsächlichen Beendigung der deutschen und madjarischen Okkupation im Eigentum stand oder noch steht.

 

Dekret Nr. 115 vom 8. Mai 1946

"Über die Rechtmäßigkeit von Handlungen, die mit dem Kampf um die Wiedergewinnung der Freiheit der Tschechen und Slowaken zusammenhängen."

§1

Eine Handlung, die in der Zeit vom 30. September 1938 bis zum 28. Oktober 1945 vorgenommen wurde und...die eine gerechte Vergeltung für Taten der Okkupanten oder ihrer Helfershelfer zum Ziel hatte, ist auch dann nicht widerrechtlich, wenn sie sonst nach den geltenden Vorschriften strafbar gewesen wäre.

 

Dekret Nr. 126 vom 27. Oktober 1945

"Über die Zwangsarbeits-Sonderabteilungen"

§1

  1. Nach den Bestimmungen des Dekrets Nr. 16 ...werden in den Gefängnissen der Kreisgerichte und in den Strafanstalten Zwangsarbeits-Sonderabteilungen aufgestellt.
  2. Der Justizminister kann für solche Abteilungen auch besondere Lager errichten und ihre Organisation regeln.
  3. Die Sträflinge haben keinen Anspruch auf Entlohnung...Das für die Arbeit vereinbarte Entgelt fällt an den Staat.

 

 

Dekret Nr. 131 vom 6. Mai 1948

"Über die Liquidierung der Rechtsverhältnisse der deutschen Evangelischen Kirche in Böhmen, Mähren und Schlesien."

§1

Die Deutsche Evangelische Kirche in Böhmen, Mähren und Schlesien hat am 4. Mai 1945 aufgehört zu bestehen.

§3

Das gesamte unbewegliche und bewegliche Vermögen, namentlich auch die Vermögensrechte, das bis zum 4. Mai 1945 im Eigentum der Kirchengemeinden, der Kirche oder ihrer Anstalten, Stiftungen und Fonds stand, geht in das Eigentum des Tschechoslowakischen Staates über.

 

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