Die gesetzliche Stellung der deutschen Sprache in der Tschechoslowakei
Von
Dr. Otto Ringlhaan
Magistratsdirektor in Reichenberg

Sonder–Abdruck aus dem Sudetendeutschen Jahrbuch 1927

(Anmerkung: Die Seitenzahlen des Sonder-Abdruckes stehen jeweils links in Klammern)

 

 

(Seite 3:)

Unserem Sprachengesetze und der Sprachenverordnung ist seit Erlassung der österreichischen Staatsgrundgesetze eine Reihe von Versuchen zur Lösung der Sprachenfrage in dem im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern, insbesondere in Böhmen, Mähren und Schlesien vorangegangen.

Der Artikel 19 des Staatsgrundgesetzes vom 21. September 1867, R.-G.-Bl. 142, erklärte alle Volksstämme des Staates für gleichberechtigt und erkannte jedem Volksstamme ein unverletzliches Recht auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität und Sprache zu. Gleichzeitig wurde die Gleichberechtigung aller landesüblichen Sprachen in Schule, Amt und öffentlichem Leben vom Staate anerkannt.
Ein Ausführungsgesetz, dessen dieses Staatsgrundgesetz bedurft hätte, wurde nicht erlassen.

Die Tschechen beriefen sich daneben auf das Allerhöchste Kabinettschreiben Kaiser Ferdinands vom 8. April 1848, das die Antwort auf eine 2. Bittschrift der Bewohner Prags beinhaltete und worin es hieß, daß dem Minister des Innern aufgetragen wurde, folgendes bekanntzugeben:

1. Die böhmische Nationalität durch vollkommene Gleichstellung der böhmischen Sprache mit der deutschen in allen Zweigen der Staatsverwaltung und des öffentlichen Lebens hat als Grundsatz zu gelten. ...

9. Von nun an sollen in Böhmen alle öffentlichen Ämter und Gerichtsbehörden nur durch Individuen, welche beider Landessprachen kundig sind, besetzt werden.

Obwohl dieses Kabinettschreiben nur als Versprechen einer zukünftigen Regelung angesehen werde mußte, hat es der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 1898 als Gesetz betrachtet und damit die erlassenen Sprachenverordnungen auf gesetzlicher Grundlage beruhend hingestellt.

Die erste Sprachenverordnung war die Taaffe-Stremayr'sche vom 19. April 1880 für Böhmen und im gleichen Wortlaut für Mähren. Ihr Inhalt ist kurz zusammengefaßt:

Eingaben sind in ihrer Sprache zu erledigen, Erklärungen in ihrer Sprache aufzunehmen, Erledigungen ohne Einschreiten der Parteien in der Sprache abzufassen, die von der Partei gesprochen wird. Bekanntmachungen für das ganze Land müssen doppelsprachig sein. In Strafverfahren gilt die Sprache des Angeklagten. In bürgerlichen Rechtsstritten gilt die Verhandlungssprache; bei Verwendung mehrerer Sprachen ist das Urteil in beiden Sprachen auszufertigen. Der gleiche Grundsatz gilt für bücherliche Eintragungen. Staatliche Behörden haben mit den autonomen Organen in deren Geschäftssprache zu verkehren.

(Seite 4)

Die Verordnung wurde von den Deutschen und von den Tschechen bekämpft.

Ihr folgte die Badeni'sche Sprachenverordnung vom 5. April 1897 für Böhmen und vom 22. April 1897 im gleichen Wortlaute für Mähren. Sie verschärfte die Taaffe-Stremayr'sche Verordnung dadurch, daß die Sprache des Anbringens bei allen Amtshandlungen über den Gegenstand, insbesonders auch bei dem Verkehre mit anderen staatlichen Behörden, anzuwenden sei, und daß bei den Gerichtshöfen die Antragstellung und Beratung im Senate auch in dieser Sprache zu erfolgen habe. Gleichzeitig wurde eine Verordnung erlassen, wonach alle staatlichen Beamten, welche nach dem 1. Juli 1901 angestellt werden, die Kenntnis beider Landessprachen in Wort und Schrift nachzuweisen haben.

Beide Verordnungen wurden durch einen außerordentlichen Entrüstungssturm der deutschen Bevölkerung am 15. März 1898 hinweggefegt.

Mit diesem Tage trat die Gautsch'sche Sprachenverordnung vom 24. Feber 1898 für Böhmen und Mähren in Wirksamkeit. Diese Verordnung machte einen Unterschied zwischen einsprachig und sprachlich gemischten Amtsbezirken.

Als gemischt galt:

1. ein Amtsbezirk, der eine oder mehrere Gemeinden umfaßt, wenn wenigstens in einer Gemeinde mindestens ¼ in der Bevölkerung sich zu der anderen Landessprache als Umgangssprache bekennt,

2. ein Amtsbezirk, der einen ganzen Gerichtsbezirk umfaßt, wenn wenigstens 1/5 der Gemeinden eine zur anderen Landessprache sich bekennende Bevölkerung hat oder dieselben Voraussetzungen wie vorher vorliegen,

3. ein Amtsbezirk mit mehreren Gerichtsbezirken, wenn auch nur ein Gerichtsbezirk anderssprachig oder sprachlich gemischt nach Punkt 2 ist,

4. die Amtsbezirke für die Landeshauptstadt.

Einsprachige Bezirke dürfen sich ihrer Amtssprache bedienen, soferne in der Verordnung keine andere Verfügung getroffen ist, womit die Erledigungen in der Sprache der Eingabe gemeint sind. Die einzelnen Dienststellen sollten nach Maßgabe des tatsächlichen Bedürfnisses mit sprachlich befähigten Beamten besetzt werden; darauf ist schon in der Konkursausschreibung Rücksicht zu nehmen.

Mit der Claryn'schen Sprachenverodnung vom 14. Oktober 1899 wurde auch diese Verordnung behoben und verfügt, daß die Bestimmungen und Grundsätze provisorisch in Anwendung zu kommen haben, welche bis zur Badeni'schen Sprachenverordnung maßgebend gewesen sind, d. h. also, daß wieder die Taaffe-Stremayr'sche Verordnung vom 19. April 1880 gilt.

Begründet wurde dies Verfügung damit, daß die gesetzliche Regelung in Vorbereitung steht. Eine solche kam im alten Österreich aber überhaupt nicht mehr zustande."

(Seite 5)

Das Gesetz zu erlassen blieb der von den Deutschen nicht beschickten Nationalversammlung vorbehalten, die am 20. Feber 1920 die Verfassungsurkunde und das als einen Bestandteil erklärte Gesetz betreffend die Festsetzung der Grundsätze des Sprachenrechtes beschloß.

Der Staat hatte hiebei nicht freie Hand, denn er war gebunden an seinen mit den Verbündeten am 10. September 1919 zu Saint-Germain-en Laye geschlossenen Vertrag, in dessen Artikel 7 es heißt:

„Alle tschechoslowakischen Staatsbürger ohne Unterschied der Rasse, der Sprache oder Religion werden vor dem Gesetz gleich sein und dieselben bürgerlichen und politschen Rechte genießen.

Die Verschiedenheit der Religion, des Glaubens oder Bekenntnisses darf keinem tschechoslowakischen beim Genusse der bürgerlichen und politischen Rechte und namentlich bei der Zulassung zu öffentlichen Diensten, Ämtern und Würden oder bei Ausübung irgendeines Gewerbes oder Berufes hinderlich sein.

Den tschechoslowakischen Staatsbürgern wird keinerlei Beschränkung im freien Gebrauche irgendeiner Sprache im Privat- oder Geschäftsverkehre, in Angelegenheiten der Religion, der Presse oder öffentlicher Kundgebungen jedweder Art oder in öffentlichen Versammlungen auferlegt werden."

Im Artikel 8 heißt es:

„Die zu ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten gehörigen Staatsbürger werden rechtlich und tatsächlich dieselbe Behandlung und die gleichen Bürgschaften genießen wie die übrigen Staatsbürger."

Der Staat hat sich dazu verpflichtet, daß diese Bedingungen als Grundgesetz anerkannt werden, daß kein Gesetz, keine Verordnung oder Amtshandlung diesen Bedingungen widerspricht oder mit diesen nicht übereinstimmt und daß kein Gesetz und keine Verordnung oder Amtshandlung ihnen gegenüber Geltung haben soll.

Im Artikel 14 wird auch zugestimmt, daß die Vorschriften, soweit sie Angehörige einer Rasse, einer religiösen oder sprachlichen Minderheit betreffen, Verpflichtungen von internationalem Interesse begründen und der Garantie des Völkerbundes unterstellt werden. Der Staat stimmt auch zu, daß jedes Mitglied des Rates des Völkerbundes das Recht haben wird, die Aufmerksamkeit des Rates auf jede begangene oder drohende Verletzung irgendeiner dieser Verpflichtungen zu lenken.

(Seite 6)

Der Staat hat auch zugestimmt, daß jede Meinungsverschiedenheit zwischen ihm und einem Mitgliede des Rates des Völkerbundes als eine Streitsache von internationalem Charakter im Sinne des Artikels 14 der Völkerbundsatzungen angesehen werden wird und vor dem ständigen internationalen Gerichtshofe anhängig gemacht werden kann.

Die Verfassungsurkunde schließt sich im § 128 dem Artikel 7 an, macht aber den Vorbehalt „innerhalb der Grenzen der allgemeinen Gesetze" sowohl bei der Bestimmung für den Zutritt zu den öffentlichen Diensten usw. als auch hinsichtlich des freien Sprachengebrauches. Der § 128 schließt dann mit der allgemeinen Beschränkung, daß dadurch die Rechte nicht berührt werden, die den Staatsorganen in diesen Belangen auf Grund der Gesetze aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der staatlichen Sicherheit und der wirksamen Aufsicht zukommen.

Inwieweit beim Sprachengesetze und der Sprachenverordnung der Bestimmung des Staatsvertrages über die angemessene Möglichkeit des mündlichen und schriftlichen Gebrauches der Minderheitssprache vor Gericht Rechnung getragen worden ist, wird sich aus den weiteren Ausführungen ergeben.

Bemerkt wird, daß sich das Gesetz gleich im § 1 auf den Artikel 7 des Vertrages und im § 2 auf das 1. Hauptstück des Vertrages ausdrücklich beruft.

Das Gesetz zerfällt nicht nach seiner äußeren Einteilung, sondern nach seinem wesentlichen Inhalte:

1. in einen Abschnitt über den Sprachengebrauch der staatlichen Stellen,

2. in einen Abschnitt über den Sprachengebrauch der autonomen Behörden, Vertretungskörper und öffentlichen Körperschaften,

3. in einen Abschnitt über den Sprachgebrauch beim Unterrichte und, abgesehen von den Bestimmungen für die von Österreich oder Preußen abgetretenen Gebiete und für Karpathenrußland,

4. in einen Abschnitt über allgemeine Bestimmungen.

Der Abschnitt I setzt im § 1 die tschechoslowakische Sprache als die staatliche offizielle Sprache der Republik fest, als die Sprache für die Amtierung aller Gerichte, Behörden, Anstalten, Unternehmungen und Organe der Republik, als die Sprache des Hauptwortlautes der staatlichen Banknoten, als Kommando- und Dienstsprache der Wehrmacht. Die Regelung der Verpflichtung der Staatsangestellten wegen Kenntnis der Staatssprache wird der Verordnungsgewalt überlassen.

Im gleichen Abschnitt, § 2, sind die Ausnahmen von dem § 1 zu Gunsten der sprachlichen Minderheiten enthalten.

Zum Verständnisse dieser Begünstigungen müssen einige Zahlenverhältnisse erörtert werden.

(Seite 7)

Von den 13 374 364 Staatsangehörigen nach der Volkszählung 1921 wurden gezählt:

Tschechoslowaken ... 8 760 937 (6 792 988 Tschechen, 1 967 949 Slowaken)

Deutsche .................. 3 123 568

Ungarn ..................... 745 431

Russen ..................... 461 849

Juden ....................... 180 855

Polen ....................... 75 853

Sonstige .................. 25 871

Von den 3 123 568 Deutschen entfallen auf die Sudetenländer (Böhmen, Mähren und Schlesien)

2 973 208,

auf die Karpathenländer (Slowakei und Karpathenrußland) 150 360.

Die letzteren sollen hier nicht weiter beachtet werden.

Die Deutschen in den Sudetenländern verteilen sich auf 337 Gerichtsbezirke; davon bilden sie

in 107 Gerichtsbezirken (Böhmen 28, Mähren 16, Schlesien 13) mehr als 66,66% mit 2 242 821,

in 36 Gerichtsbezirken (Böhmen 21, Mähren 13, Schlesien 2) mehr als 20 %, aber weniger als 66,66% mit 560 256,

in 194 Gerichtsbezirken (Böhmen 132, Mähren 54, Schlesien 8) mehr als 0%, aber weniger als 20% mit 170 131.

Dazu gehören, um nur einige Namen zu nennen:

Prag 4,6% mit 30 429, der Gerichtsbezirk Budweis 15,44 % mit 11 642, der Gerichtsbezirk Pilsen 5,65 % mit 8 251, der Gerichtsbezirk Weißwasser 16,25 % mit 2 195, der Gerichtsbezirk Neustadt a. M. 19,11 % mit 4 229 Deutschen. In 122 Gerichtsbezirken (Böhmen 91, Mähren 18, Schlesien 13) besitzen die Deutschen die Mehrheit.

Die Begünstigung des § 2 für die völkischen Minderheiten besteht darin, daß die Gerichtsbehörden und Organe, deren Wirksamkeit sich auf einen Gerichtsbezirk erstreckt, in dem nach der Volkszählung wenigstens 20 v. H. Staatsbürger der Minderheit wohnen, verpflichtet sind, in allen Angelegenheiten, deren Erledigung ihnen auf Grund dessen zusteht, daß sich ihr Wirkungskreis auf diesen Bezirk erstreckt, von den Angehörigen der Minderheit Eingaben in ihrer Sprache annehmen und die Erledigung dieser Eingaben nicht bloß in tschechischer Sprache, sondern in der Sprache der Eingabe herauszugeben.

Diese Verpflichtung besteht nicht für die staatlichen Unternehmungen, also nicht für die Eisenbahn, die Post u. dgl., weil das Gesetz in dem § 2 die staatlichen Unternehmungen nicht erwähnt, d. h. diese Unternehmungen können sich auch in den begünstigten Bezirken den Angehörigen der Minderheit gegenüber der tschechischen Sprache bedienen.b

So hat das Oberste Verwaltungsgericht am 14. Oktober 1925, Z 18.890, also noch vor Erlassung der Sprachenverordnung, entschieden, daß die Ver-

(Seite 8)

waltungsorgane des Postscheckamtes nicht verpflichtet sind, im Parteienverkehre die Minderheitensprache zu gebrauchen. Die Durchführungsvorschrift nimmt aber dem im Betriebe und in geschäftlicher Richtung erforderlichen brieflichen Parteienverkehr der Unternehmungen von den Sprachenvorschriften aus, doch sollen sie eine andere als die Staatssprache nur gebrauchen, wenn es unumgänglich notwendig ist.

Der Verordnungsgewalt wird es überlassen, zu bestimmen, inwieweit und bei welchen Gerichten und Behörden, deren Wirksamkeit auf einen Bezirk mit einer solchen nationalen Minderheit beschränkt ist, so wie bei den übergeordneten Gerichten und Behörden eine Beschränkung auf Herausgabe der Erledigung bloß in der Sprache der Partei platzgreifen kann. Die Durchführungsverordnung hat bestimmt, daß diese Begünstigung dort platzgreift, wo wenigstens 2/3 Deutsche wohnen, das sind eben die Bezirke, die wenigstens 66,66 v. H. und darüber Deutsche haben.

In den Bezirken mit einer völkischen Minderheit sind die Kundmachungen auch in der Sprache der Minderheit zu erlassen. Die äußeren Bezeichnungen sind dort auch in der Sprache der Minderheit vorzunehmen.

In den Strafsachen ist die Anklage in den begünstigten Bezirken auch oder nur in der Sprache des Angeklagten zu erheben.

Liegt keine Eingabe der Partei vor, so ist die Erledigung der Partei in ihrer Sprache zuzustellen, falls diese bekannt ist, sonst auf Verlangen.

Den staatlichen Stellen gegeüber stehen - und jetzt kommen wir zum zweiten Abschnitt des Gesetzes (§ 3) - die autonomen Stellen, d. s. die autonomen Behörden, also die Gemeinden und Bezirke, die Vertretungskörper und alle öffentlichen Körperschaften z. B. auch die Handelskammern und die Gewerbegenossenschaften. Diese müssen tschechische Eingaben annehmen und sie "erledigen". Das Gesetz schreibt hier nicht etwa vor, daß sie auch tschechisch zu erledigen sind, sondern es geht von dem Gedanken aus, daß sich die autonomen Stellen bei der Erledigung ihrer Geschäftssprache bedienen können. Nach dem Gesetz können in tschechischer Sprache in den Versammlungen der autonomen Stellen Anträge und Anregungen gegeben werden, die auch in Verhandlung gezogen werden müssen, was bei deutschen autonomen Stellen nur möglich ist, wenn sie ins Deutsche übersetzt werden. Tschechische Gemeinden haben dagegen nicht die allgemeine Verpflichtung, deutsche Eingaben anzunehmen und sie zu erledigen und die deutsche Sprache in den Versammlungen zuzulassen, sondern nur dann, wenn sich in der Gemeinde wenigstens 20 v. H. deutsche Staatsbürger befinden.

Die Sprache der öffentlichen Kundmachungen und äußeren Bezeichnungen der autonomen Behörden wird von der staatlichen Vollzugsgewalt festgesetzt. Auch hier sei gleich die Bestimmung bei der Durchführungsvorschrift vorweggenommen.

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In Gemeinden mit wenigstens 3 000 Einwohnern und in Gemeinden mit wenigstens 20 v. H. Staatsangehörigen einer anderen Sprache als der Geschäftssprache der Gemeinde sind die Kundmachungen in beiden Sprachen zu erlassen. Die Staatsbehörden können jedoch auch dort, wo nicht 20 v. H. einer anderen Sprache als der Geschäftssprache angehören, bei Kundmachungen von größerer Wichtigkeit und allgemeinen Charakters die Kundmachungen in der Staatssprache selbst beistellen und die Gemeinden sind zum Anschlagen verpflichtet. Gegen diese Bestimmungen der Durchführungsvoschrift kann nicht angekämpft werden, weil die Bestimmung der Sprache der Kundmachungen, wie wir gehört haben, der staatlichen Vollzugsgewalt durch das Gesetz überlassen ist.

Unter dem 3. Abschnitt fällt der § 5 des Gesetzes, wonach der Unterricht in allen Schulen der nationalen Minderheit in ihrer Sprache erfolgt. So sollen die für die Minderheiten errichteten kulturellen Institutionen in dieser Sprache verwaltet werden. Auch hier wird auf den Staatsvertrag Bezug genommen.

Unter dem 4. Abschnitt (allgemeine Bestimmungen) fällt die Anordnung, daß Streitigkeiten über den Sprachengebrauch von den staatlichen Aufsichtsorganen als Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung abgesondert von der Angelegenheit, in der sie entstanden sind, erledigt werden.

In diesem Abschnitte wird auch von der Durchführung des Gesetzes durch die staatliche Vollzugsgewalt gesprochen, die im Geiste des Gesetzes auch den Sprachengebrauch für die autonomen Behörden, Vertretungskörper und öffentliche Körperschaften regeln soll. Auch soll die Verordnung Vorschriften enthalten zur Erleichterung des Verkehrs mit Parteien, die der Sprache der staatlichen Stellen unkundig sind, und zur Sicherstellung der erfolgreichen Durchführung. In der Verordnung sollten auch für die ersten 5 Jahre die für eine ungestörte Verwaltung notwendigen Ausnahmen festgesetzt werden.

Die Verordnung ist aber erst nach 6 Jahren erlassen worden.

Neben dem Sprachengesetze dürfen die Gesetze vom 15. April 1920, Slg. 325 und 326, über die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses und Senates nicht unerwähnt bleiben. Auch sie enthalten wichtige sprachenrechtliche Bestimmungen, die gerade in letzter Zeit großes Aufsehen erregt haben.

Der § 49 bestimmt, daß die Regierung und die Repräsentanten der Funktionen des Hauses, nämlich der Vorsitzende und die Vorsitzenden–Stellvertreter des Hauses, der Ausschüsse und die Kommissionen, die Schriftführer, die Berichterstatter, die Ordner und die Hauskanzlei in der Geschäftsführung des Hauses die tschechoslowakische Sprache gebrauchen. Die Abgeordneten deutscher, russischer, magyarischer oder polnischer Nationalität können ihre Äußerungen in ihrer Sprache abgeben.

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Bei selbständigen Anträgen, Anfragen und Interpellationen dient nur die beigegebene oder vom Hause besorgte Übersetzung als Grundlage der Verhandlung. Dasselbe gilt von förmlichen Anträgen, von Neben–, Änderungs– und Zusatzanträgen, mit der Abänderung, daß der Antragsteller selbst eine Übersetzung beischließen muß, widrigens die Anträge nicht berücksichtigt werden. Nur wenn die Anträge kurz und einfach sind, kann sie der Präsident nach seinem Ermessen übersetzen lassen.

Damit ist die Stellung der deutschen Abgeordneten und Senatoren und jetzt der deutschen Minister hinreichend gekennzeichnet, ebenso die Wertschätzung, welche der deutschen Sprache gezollt wird.

Schon diesem Auszuge des Gesetzes entnehmen wir, wie die Anwendung der deutschen Sprache gegenüber dem Vertrage von Saint-Germain und der Verfassungsurkunde eingeengt und die Ungleichwertigkeit der deutschen Sprache gegenüber der Staatssprache gesetzlich festgelegt wird.

Da uns aber leider derzeit noch keine Machtmittel zur Verfügung stehen, um den Staat zur Abänderung des vom revolutionären Rumpfparlamente in Abwesenheit der Deutschen beschlossenen Gesetzes im Sinne des Vertrages von Saint-Germain zu zwingen, so bleibt uns nichts übrig, als uns vorläufig auf den Standpunkt des Gesetzes zu stellen und zu prüfen, ob die Regierung bei der Erlassung der Durchführungsverordnung, welche sich noch nicht auf die dem Ministerium für Schulwesen, dem Ministerium für soziale Fürsorge, dem Eisenbahnministerium, dem Ernährungsministerium, dem Landwirtschaftsministerium unterstellten staatlichen Stellen bezieht, dem § 55 der Verfassungsurkunde Rechnung getragen hat, wonach Verordnungen bloß zur Durchführung eines bestimmten Gesetzes und im Rahmen desselben erlassen werden können.

Vor allem sei bemerkt, daß die Verordnung aus der staatlichen offiziellen Sprache die "Staatssprache" macht und den staatlichen Stellen die gesamte innere und äußere Amtierung in der Staatssprache nicht allein zur Pflicht macht, sondern sie auch berechtigt, nur in dieser Sprache ihres Amtes zu walten. Insbesondere gilt diese Verpflichtung und Berechtigung auch bei der Abhaltung der Beratungen, im Amtsverkehre zwischen den einzelnen Abteilungen, bei der Erteilung von Weisungen an die Kanzleien, beim Verkehre der staatlichen Stellen miteinander und mit anderen Staatsbehörden und bei der Vorlage der Berichte, Mitteilungen und Ausweise an die vorgestzten Behörden, bei allen Drucksorten, Registern, Vormerkungen und Verzeichnissen.

Ich hebe das besonders hervor, weil von dieser Verpflichtung und Berechtigung keine Ausnahmen vorgesehen sind. Es sollen sich daher beispielsweise die Richter in den Senaten der Kreisgerichte Reichenberg, Böhm.-Leipa, Eger usw. bei den Beratungen der tschechischen Sprache bedienen, die Staatsanwaltschaft muß mit dem Untersuchungsrichter, das Gericht mit dem Grundbuchsamte und mit der Kanzlei tschechisch verkehren, die Bezirksgerichte Bensen

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mit 99,4 % v. H. Deutschen, Tetschen mit 93,69 v. H., Asch mit 99,4 v. H. und Reichenberg mit 82,3 v. H. Deutschen dürfen einander nur tschechisch schreiben und an das Kreisgericht nur tschechische Berichte erstatten, das Kreisgericht an das Oberlandesgericht nur tschechisch berichten.

Im Gerichtsbezirke Tepl leben 29 Tschechen, im Gerichtsbezirke Zuckmantel 47, trotzdem müssen die beiden Bezirksgerichte miteinander tschechisch verkehren und tschechische Berichte erstatten.

Dasselbe gilt von den politischen Bezirksverwaltungen untereinander und ihrer vorgesetzten Behörde, der politschen Landesverwaltung gegenüber in der gleichen Weise, ohne Rücksicht auf die Zahl der Tschechen, die sich in dem Sprengel dieser Behörde befinden.

Um den Geltungsbereich der tschechischen Sprache recht weit auszudehnen und die Verpflichtung zu ihrem Gebrauche und die Berechtigung, nur diese zu gebrauchen, zu erweitern und um dadurch weitere deutsche Arbeitskräfte abzubauen und deutsche wirtschaftliche Persönlichkeiten zu vernichten, erläutert die Verordnung, was sie unter den im Gesetze erwähnten Organen der Republik versteht, welche an diese vorgekennzeichnete Amtierung gebunden sind. Sie nennt hiebei in einem Atem die Notare, die Dolmetsche, Geometer, autorisierte Ziviltechniker und Bergbauingenieure und die staatlichen Distrikts- und Gemeindeärzte. Alle diese Personen sollen nunmehr beim Gebrauche der Staatssprache gleichgestellt sein den staatlichen Angestellten und den vom Staate besoldeten Beamten und sie sollen auch die gleichen Sprachenpflichten haben, wie sie früher geschildert worden sind.

Die Notare sind zwar vom Staate bestellt und öffentlich beglaubigt, an sich aber üben sie neben ihrer Amtswirksamkeit berufsmäßig eine umfassende Privattätigkeit auf dem Gebiete des Verfahrens außer Streitsachen als Sachverwalter aus. Das Oberste Verwaltungsgericht hat am 8. April 1926 über Beschwerde der Notariatskammer Leitmeritz gegen die noch vor Erlassung der Sprachenverordnung getroffenen Verfügungen erkannt, daß die Notariatskammern keine Organe des Staates, sondern öffentliche Körperschaften sind.

Die Dolmetsche sind Privatpersonen irgendeines Berufes, die gerichtlich bestellt und beeidet sind, um Übersetzungen aus einer in andere Sprachen vorzunehmen. Die Geometer, autorisierte Ziviltechniker und Bergbauingenieure sind freie Berufe, zu deren Ausübung die Befugnis erteilt werden muß, wenn die Voraussetzungen hierfür - Vorbildung, Prüfungen - gegeben sind. Sie unterscheiden sich von anderen freien Berufen nur dadurch, daß sie in Ausübung ihres Berufes Zeugnisse, Urkunden, Pläne usw. mit der Kraft ausstellen können, daß sie von den Verwaltungsbehörden so angesehen werden müssen, als wenn sie von den staatlichen Baubeamten ansgefertigt wären. Die Verordnung, welche diese Verhältnisse

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regelt, bezeichnet sie selbst als Privattechniker, die der Staat für sich höchstens durch 30 Tage im Jahr in Anspruch nehmen darf.

Die Distrikts– und Gemeindeärzte sind allerdings dem Namen nach verstaatlicht, d. h. sie beziehen vom Staate einen solchen kargen Gehalt, daß sie den Dienst verlassen müßten, wenn nicht die Bezirke und Gemeinden nach wie vor die Ergänzung auf die Höhe der früheren Bezüge vornehmen würden. Eigentlich ist die Verstaatlichung der Ärzte nur eine staatliche Aushilfe für die Gemeinden. Jetzt will der Staat diese Ärzte als seine Organe bezeichnen und sie in den Sprachenzwang der Staatssprache einbeziehen.

Soweit diese sogenannten Organe ein Amtssiegel gebrauchen, dürfen sie es nicht mehr ausschließlich in der deutschen Sprache. Die für solche Organe vorgeschriebenen Prüfungen müssen in der Zukunft in der Staatssprache abgelegt werden; Teile davon können auch in der deutschen Sprache abgelegt werden. Man darf aber nicht etwa glauben, daß der Tscheche eine solche Prüfung oder auch nur Teile einer solchen Prüfung in deutscher Sprache abzulegen hat.

Das Schlimmste aber ist noch, daß in der Zukunft nur derjenige zu solchen Befugnissen zugelassen wird, der der tschechischen Sprache vollkommen kundig ist, was übrigens auch für den fachmännischen Laienrichter und für sonstige ernannte Gerichtsbeisitzer gilt, und das Allerschlimmste, daß die bereits angestellten sogenannten Organe binnen 6, sage sechs Monaten den Nachweis der Befähigung zur Amtierung in der Staatssprache erbringen müssen, außer es stände die vollkommene Kenntnis der Staatssprache nach der bisherigen Verwendung zweifellos fest; dann kann der Minister den Nachweis nachsehen. Auch kann der Minister solche sogenannte Organe, wenn sie wenigstens 50 Jahre alt sind und wenigstens teilweise tschechisch können, vorausgesetzt, daß er die Überzeugung hat, daß sie im Dienste weiter verwendet werden können, von dem Nachweise entbinden.

Wenn solche Personen, die einem Disziplinarverfahren unterliegen, die Ablegung der Prüfung innerhalb der sechsmonatigen Frist oder den sonstigen Nachweis der Kenntnis der Staatssprache ablehnen, so bildet dies einen Grund dafür, daß sie das Disziplinargericht ihres Amtes enthebt. Andere Organe, die keinem solchen Disziplinarverfahren unterliegen, können ihrer Funktion oder Befugnis enthoben werden, d. h. soviel, als daß man diesen sogenannten Organen deutscher Zunge, die eigentlich freie Berufe sind, ihren Erwerb entzieht und sie brotlos machen will und daß in der Zukunft die Deutschen, soferne sie nicht die Kenntnis der Staatssprache nachweisen können, überhaupt auf die Erlangung solcher Berfugnisse und auf den Antritt solcher Erwerbs– und Berufsstellen verzichten müssen, damit die Tschechen ihre Nachfolger werden.

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Man sieht, wie durch eine solche Sprachenverordnung, die natürlich hinsichtlich der angeführten sogenannten Organe ganz ungesetzlich ist, ganze deutsche Erwerbsstände geschädigt werden.

Diese sprachlichen Befähigungsvorschriften sind die Vorschriften für die staatlichen Beamten, denen ja eben diese Organe gleichgestellt werden sollen. Die Folge wird eben die sein, daß bald nur wenige deutsche Staatsbeamte und Staatsdiener in den Staatsämtern zu finden sein werden.

Da Ausnahmen vom Zwange des Gebrauches der Staatssprache, wie wir aus dem Gesetze wissen, nur dort gelten, wo sich im Gerichtsbezirke mindestens 20 v. H. Deutsche befinden, so dürfen bei den Staatsbehörden, deren Wirksamkeit sich nicht auf einen solchen Gerichtsbezirk erstreckt, Eingaben nur in der Staatssprache überreicht werden.

Ein Deutscher kann daher weder beim Bezirksgerichte Turnau, noch bei der Bezirkshauptmannschaft Turnau, zu der auch der Gerichtsbzirk Böhm.-Aicha gehört, noch beim Bezirksgerichte Böhm.-Aicha eine deutsche Eingabe überreichen, wiewohl im letzteren Orte selbst neben 2 362 Tschechen 1 032 Deutsche wohnen. Desgleichen kann bei den Prager, Budweiser und Pilsener Gerichten und Behörden I. Instanz weder eine Eingabe noch eine Klage in deutscher Sprache überreicht werden. Auch in unserer eigenen Gaustadt Jungbunzlau ist dies unmöglich.

Es gibt 194 derartige tschechische Bezirke, mit welchen die Deutschen tschechisch verkehren müssen, obwohl in diesen Bezirken 170 131 Deutsche wohnen.

Bei amtlichen Beziehungen zu den Behörden in diesen Bezirken ist allerdings größte Vorsicht geboten, namentlich dann, wenn es sich um eine an eine Frist gebundene Angelegenheit oder um eine Grundbuchsache handelt. Sprachlich nicht entsprechend ausgestattete Eingaben werden nämlich zur Verbesserung binnen 3 Tagen zurückgestellt, in die allerdings der Postenlauf nicht eingerechnet wird. Ist die Eingabe an eine Frist gebunden, so muß die ursprüngliche Eingabe mit der vollständig übereinstimmenden tschechischen Eingabe vorgelegt werden. Wird die deutsche Eingabe von einem Rechtsvertreter oder von jemandem eingebracht, der die Staatssprache kundig ist, so wird sie als zur gesetzmäßigen Einleitung der Verhandlung ungeeignet zurückgewiesen. In den erwähnten 194 Bezirken , in denen Eingaben in der Staatssprache überreicht werden müssen, darf diesen Eingaben nicht etwa auf demselben Bogen, ohne daß also eine Trennung möglich wäre, der deutsche Wortlaut beigesetzt werden; solche Eingaben, tschechisch und deutsch, müssen zurückgestellt werden, damit sie nur in der Staatssprache überreicht werden. Der Oberste Gerichtshof hat diese Bestimmung der Verordnung am 1. April 1926 für rechtsgültig erklärt.

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Es gibt aber doch auch für die 194 tschechischen Bezirke eine Berechtigung, eine deutsche Eingabe anzunehmen, nämlich dann, wenn ihre Annahme ein wichtiges staatliches Interesse unumgänglich erheischt, sagen wir zum Beispiel, daß jemand bei einem der 194 Gerichte gegen jemand anderen eine Hochverratsanzeige erstattet; erledigt wird eine solche Eingabe aber auch nur in der Staatssprache.

Einen einschneidenden Eingriff in das Privatleben und in die private Geschäftstätigkeit erlaubt sich die Verordnung in diesen 194 Bezirken hinsichtlich der Urkunden und Schriftstücke. Sie will grundbücherliche Eintragungen nur zulassen, wenn die Urkunden tschechisch verfaßt oder in beglaubigter Übersetzung beigeschlossen werden. In anderen Angelegenheiten können deutsche Urkunden, die vor dem 6. März 1925 errichtet worden sind, noch als Beilagen, Belege, Beweise usw. ohne Übersetzung angenommen werden. Wenn der staatlichen Stellen eine deutsche Urkunde nicht vollständig verständlich ist, dann kann eine beglaubigte Übersetzung auch schon dann gefordert werden, wenn sie vor dem 6. März 1925 errichtet worden ist.

Der Stichtag rührt daher, daß 5 Jahre vor diesem Tage die Verfassungsurkunde und das Sprachengesetz erschienen sind, das eine, wie schon ausgeführt, 5-jährige Übergangszeit vorsieht, während welcher die Durchführungsverordnung von den gesetzlichen Bestimmungen abgehen konnte.

In diesen 194 Bezirken muß auch ein Deutscher, der als Zeuge oder als Partei oder als Beschuldigter einvernommen wird, seine Aussage in der tschechischen Sprache machen, wenn er dieser Sprache kundig ist, widrigens er mit Geld bis zu 1000 K bestraft werden kann; er darf also in seiner Muttersprache gar nicht aussagen. Auch diese Bestimmung ist ungesetzlich . Wenn er die Sprache nicht mächtig ist, so kann er in seiner Sprache einvernommen werden, nötigenfalls durch einen Dolmetsch, wenn kein Richter der deutschen Sprache mächtig ist. Auch damit wird in der Verordnung gerechnet. In der Verhandlungsschrift wird die Aussage aber nur tschechisch aufgenommen, außer es kommt auf den genauen Wortlaut an. Erscheint eine Partei als solche vor Gericht ohne Bevollmächtigten, so kann mit ihr in ihrer Sprache verhandelt werden. Ist der Beamte aber der Sprache nicht vollkommen kundig, so kann er der Partei den Auftrag geben, einen sprachkundigen Bevollmächtigten beizuziehen, wie es überhaupt Sache der Parteien ist, sich eines der Staatssprache kundigen Rechtsvertreters zu bedienen.

Dieselbe Strafe trifft in den anderen Bezirken Tschechen und Deutsche, wenn sie über die Sprachenzugehörigkeit und Sprachenkenntnis unwahre Angaben machen; der Tscheche soll dadurch verhindert werden, in diesen anderen Bezirken, wo die Begünstigung für die sprachliche Minderheiten besteht, etwa

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eine deutsche Eingabe zu machen. Immer entscheidet die Sprache der Partei, nicht die des Bevollmächtigten oder des Rechtsvertreters.

Für 143 Bezirke, in denen die Deutschen mehr als 20 v. H. zählen – in 122 Bezirken davon haben sie die Mehrheit –, gelten für die deutsche Minderheit die schon oben erwähnten Begünstigungen des § 2 des Gesetzes.

Bei jeder Verhandlung ist eine Partei, die in der deutschen Sprache verhandeln will, stets nach ihrer Sprachenzugehörigkeit zu befragen, wenn den staatlichen Stellen dies nicht ohnehin bekannt ist; zu den Parteien gehören nicht bloß physische Personen, also Menschen, sondern auch juristische Personen, also Körperschaften, Selbstverwaltungskörper usw. Die Partei muß nicht in dem Bezirke wohnen, für den die Zuständigkeit der staatlichen Stelle begründet ist; auch Ausländern steht die Begünstigung zu, was die staatlichen Behörden nicht anerkennen wollen. Die deutsche Eingabe muß in diesen Bezirken angenommen und nicht nur in der Staatssprache, sondern auch in der deutschen Sprache erledigt werden. In diesen Bezirken können Urkunden oder Schriftstücke in deutscher Sprache ohne Übersetzung und ohne zeitliche Beschränkung beigeschlossen werden. Wenn ein Deutscher eine Erledigung nur in der Staatssprache erhalten hat, kann er binnen 3 Tagen von der Zustellung an - der Zustellungstag wird nicht mitgerechnet - verlangen, daß ihm die Erledigung auch in deutscher Sprache zugestellt werde. Das Verlangen kann mündlich oder schriftlich gestellt werden und ist stempelfrei; die Tage des Postenlaufes werden nicht eingerechnet, d. h., es muß das schriftliche Gesuch am 3. Tage der Post übergeben sein. Der Angeklagte bekommt die Anklageschrift auch in deutscher Sprache, eine tschechische Anzeige muß ins Deutsche übersetzt und dem Schriftenhefte beigeschlossen werden. Mit den Deutschen ist in ihrer Sprache zu verhandeln, ihre Aussagen sind in deutscher Sprache in die Verhandlungsschrift aufzunehmen. Eintragungen in die öffentlichen Bücher, Grundbuch, Wasserbuch, Bergbuch usw. werden über Antrag eines Deutschen auch in deutscher Sprache vollzogen. Wurde der Antrag auf eine bücherliche Eintragung tschechisch gestellt, so wird die Eintragung nur tschechisch vollzogen, also auch in deutschen Bezirken. In diesen öffentlichen Büchern, hauptsächlich im Grundbuche, werden daher rein tschechisch und tschechisch–deutsche Eintragungen nebeneinander erscheinen, wodurch der Grundsatz der Öffentlichkeit und der Vertrauenswürdigkeit für den wesentlich beeinträchtigt ist, der das Grundbuch einsehen will. In den Auszügen und aus den öffentlichen Büchern wird die Sprache der einzelnen Eintragung beibehalten. Eintragungen in die Register, Handels– und Genossenschaftsregister werden nach den Sprachenverhältnissen des Bezirkes, in dem die Firma ihren Sitz hat, beurteilt, Kundmachungen sind in den begünstigten Bezirken auch in der deutschen Sprache zu erlassen. Auch das Oberlandesgericht, die politsche Landesverwaltung,

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die Finanzlandesdirektion, die Landtafel usw., also staatliche Stellen, deren Wirksamkeit sich auf mehrere Gerichtsbezirke erstreckt, daher auch die Ministerien, sind verpflichtet, deutsche Eingaben anzunehmen und auch deutsch zu erledigen, nur muß sich die Angelegenheit auf den Bezirk beziehen, in dem sich die erforderliche deutsche Minderheit befindet. Merkwürdigerweise hat im Gegensatze dazu das Oberste Verwaltungsgericht am 8. Feber 1926, Z. 11.448, entschieden, daß das Patentgericht, weil es seinen Sitz in Prag hat, nicht verpflichtet ist, eine deutsche Klage anzunehmen. Es geht davon aus, daß bei einem Patente nicht eine Beziehung zu einem Bezirke gegeben ist, wo sich die Minderheit befindet. Bemerkt wird übrigens, daß sich die Ministerien selbst bei ihren Erlässen über die Minderheitssprachenrechte hinwegsetzen.

Die Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Begünstigungen der deutschen Parteien in den Bezirken mit über 20 v. H. Deutsche sind im Wesen dem Gesetze angepaßt. Diese Begünstigungen erstrecken sich, wie das Oberste Verwaltungsgericht am 14. September 1926 entschieden hat, auch auf Briefumschläge. Doch müssen sich insbesondere die Gemeinden diese Rechte erst erkämpfen. So wollen die Gerichte die deutschen Gemeinden nicht als Angehörige der sprachlichen Minderheit gelten lassen und mit ihnen nur in der tschechischen Sprache verkehren, wenn die Gemeinde in dem Falle nicht etwa eine Privatpartei ist. Artikel XVI der Sprachenverordnung anerkennt aber auch die Selbstverwaltungsbehörden als Angehörige der Sprache einer nationalen Minderheit. Die Gerichte berufen sich auf die allgemeinen Vorschriften der Sprachenverordnung über die Amtierung der staatlichen Stellen, die tschechisch sein muß, übersehen aber die Ausnahmsbestimmungen, welche das 2. und 3. Hauptstück der Verordnung festlegen. Die Beschwerden, die bis an das Justizministerium überreicht wurden, blieben bisher ohne Erfolg. Beschwerden beim Obersten Verwaltungsgerichte sind anhängig. Doch hat am 24. August, 6. September und 23. September 1926 das Justizministerium entschieden, daß bei Auskünften, die von Gerichten bei Gemeinden eingeholt werden, an die Gemeinden in ihrer Sprache zu schreiben ist, außer, wenn das Gericht von der Gemeinde eine Amtshandlung verlangt, die zu ihrer Zuständigkeit gehört. Die politischen Behörden dagegen anerkennen fast durchgehends die Begünstigungen der Sprachenminderheit auch für die deutschen Gemeinden, wenn sie auch als Behörden angegangen werden.

Zu den Begünstigungen gehören auch die, welche Gerichten und Behörden, deren Wirksamkeit sich auf einen einzigen Bezirk mit einer nationalen Minderheit erstreckt, ebenso den unmittelbar übergeordneten Gerichten und Behörden eingeräumt sind und welche darin bestehen, daß Erledigungen und Erkenntnisse nur in der deutschen Sprache platzgreifen, die Verhandlungsschriften und Aktenvermerke deutsch aufgenommen, Briefumschläge und Zustellungsscheine

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nur deutsch ausgefertigt werden können und daß Strafanklagen nur in deutscher Sprache erhoben werden können. Dagegen ist die Verwendung eines Amtssiegels nur in deutscher Sprache nicht gestattet. Was macht daraus die Verordnung? Aus einem einzigen Bezirke, von dem das Gesetz spricht, macht sie einen einzigen Gerichtsbezirk und schränkt die Begünstigung auf die 107 Gerichtsbezirke ein, in denen wenigstens 2/3 (66.66 v.H.) der Staatsbürger Angehörige der deutschen Sprache sind. Die Einschränkung auf den einzigen Gerichtsbezirk ist ungesetzlich, die Einschränkung auf die Bezirke mit wenigstens 2/5 Deutsche kann leider nicht angefochten werden, weil das Gesetz die Bestimmung der Begünstigung der Verordnungsgewalt mit dem Beifügen überläßt, "inwieweit und bei welchen Gerichten und Behörden". Aus der eigenmächtigen Ersetzung des Bezirkes durch Gerichtsbezirke ergeben sich nachstehende Folgerungen:

Es gibt deutsche politische Bezirke mit einem und mit mehreren Gerichtsbezirken. Der politische Bezirk Reichenberg erstreckt sich auf die Bezirksgerichtssprengel Reichenberg und Kratzau, der politische Bezirk Deutsch-Gabel auf Deutsch-Gabel und Zwickau, der politische Bezirk Asch auf den Gerichtsbezirk Asch, Elbogen auf Elbogen, Graslitz auf Graslitz, Falkenau auf Falkenau, Teplitz auf Teplitz, Warnsdorf auf Warnsdorf. Nach der Verordnung dürften daher die politischen Bezirksverwaltungen Reichenberg und Deutsch-Gabel auch in Angelegenheiten, wo nur Deutsche in Betracht kommen, nicht einsprachig deutsch erledigen, dagegen wohl die politische Bezirksverwaltung in Asch, Elbogen, Falkenau, Teplitz, Warnsdorf usw., obwohl in den Gerichtsbezirken Reichenberg, Kratzau, Deutsch-Gabel und Zwickau die Voraussetzung zutrifft, daß 2/3 der Bevölkerung der deutschen Sprache angehören. Ausgenommen von der Begünstigung sind Erledigungen über die Eintragung in öffentliche Bücher. Abgesehen von dieser Ausnahme können auch die übergeordneten Gerichte und Behörden in den gleichen Angelegenheiten sich nur der deutschen Sprache bedienen, wenn sie im Berufungswege an sie als höhere Entscheidungsstelle gelangt sind. Es können somit sowohl die Kreisgerichte als auch die politische Landesverwaltung als Berufungsstellen sich nur der deutschen Sprache bedienen, die politische Landesverwaltung nach der Verordnung nur dann, wenn eine politische Bezirksverwaltung mit nur einem Gerichtsbezirke die Entscheidung gefällt hat, obwohl sie, auch wenn zu ihr zwei oder mehrere Gerichtsbezirke gehören, nur einen Verwaltungsbezirk umfaßt, das Kreisgericht als erste entscheidende Stelle überhaupt nicht, weil es sich auf mehrere Gerichtsbezirke erstreckt, aber doch einen Kreisgerichtsbzirk bildet, wohl aber als Berufungsstelle, das Oberlandesgericht überhaupt nicht, weil es nur als Berufungsstelle gegenüber den Kreisgerichten in Betracht kommt, das sich über mehrere Bezirksgerichtssprengel erstreckt. Daß dies widersinnig ist, liegt auf der Hand.

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Das 6. Hauptstück der Verordnung handelt von der Sprache der kulturellen Institutionen der Minderheiten. Das sind Korporationen, Vereinigungen oder Anstalten, die nach dem Gesetz oder den behördlich genehmigten Satzungen ausschließlich wissenschaftlichen, künstlerischen, unterrichtlichen oder religiösen Aufgaben dienen. Das Gesetz besagt, daß diese Institutionen in der Sprache der Minderheit, also, soweit sie für die Deutschen errichtet sind, in der deutschen Sprache verwaltet werden. Nach der Verordnung gelten in sprachlicher Beziehung die Bestimmungen, die "in dieser Angelegenheit für den Bereich getroffen worden sind, in dem die oberste Verwaltung und Aufsicht vom Ministerium für Schulwesen und Volkskultur ausgeübt wird". Warum die Berufung auf diese Bestimmungen, die wir gar nicht kennen, warum nicht die klare Anwendung des Gesetzes?

Die Organe der Gendarmerie, deren Kommando und Dienstsprache die Staatssprache ist, können im mündlichen dienstlichen Verkehre die Sprache gebrauchen, in der sie sich verständigen können. Für den schriftlichen Verkehr gelten die oben erwähnten Begünstigungen, wenn die Voraussetzungen hiefür vorhanden sind.

Die hiesigen staatlichen Stellen haben mit den Behörden ausländischer Mächte im Staatsgebiete und außerhalb desselben in der Staatssprache zu verkehren und sind verpflichtet, Zuschriften dieser in ihrer Sprache oder in der Sprache des diplomatischen Verkehrs anzunehmen, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt und nicht durch zwischenstaatliche Verträge etwas anderes bestimmt ist.

Wir haben gesehen, daß dort, wo die Begünstigungen bestehen und keine Berechtigung vorliegt, nur die deutsche Sprache zu verwenden, doppelsprachige Erledigungen herauszugeben sind. Nach den Erfahrungen stimmt der Wortlaut bei den Erledigungen nicht immer überein. Was macht die Verordnung? Sie erklärt die Fassung in der Staatssprache für entscheidend, wenn nicht durch eine amtliche Berechtigung die Übereinstimmung hergestellt werden kann. Im Gegensatze dazu hat der Verwaltungsgerichtshof am 4. September 1925 entschieden, daß der Deutsche Anspruch auf eine rechtsgültige, gesetzmäßige Erledigung in der deutschen Sprache, also auf eine ursprüngliche Erledigung hat. Es kann daher der Wortlaut in der tschechischen Sprache nicht an sich entscheidend sein. Diese Bevorzugung der tschechischen Sprache, welcher auch hier ein großer Wert beigemessen wird, ist ungesetzlich. So wird, wie so oft, das oberste Gericht verbessert.

Die Kirchenbehörden fallen unter die öffentlichen Körperschaften des § 3 des Gesetzes. Sie sind daher nach dem Gesetze verpflichtet, tschechische Eingaben anzunehmen und zu erledigen. Die Verordnung schreibt aber vor, daß dem Ansuchen einer Partei um Eintragung in der Staatssprache stets entsprochen werden muß. Es wird also für die Erledigung die Staatssprache vorgeschrieben, wenn es verlangt wird, was ungesetzlich ist. Ebenso

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gesetzwidrig ist, daß die Überschrift und die Schlußklausel Tag der Ausstellung bei Auszügen in der Staatssprache abzufassen ist, wenn es die Partei verlangt. Ebenso wie die Bestimmung, daß über Ansuchen Bestätigungen und Amtsbescheinigungen in der Staatssprache auszustellen sind, selbst wenn diese Sprache nicht die Sprache der Eintragung ist. Nicht minder ungesetzlich ist der Vorbehalt der Staatsverwaltung, daß bei nachträglich von ihr angeordneten Eintragungen die Eintragung in der Staatssprache angeordnet werden kann.

So sollen die deutsch-evangelischen Gemeinden in den deutschen Matriken tschechische Eintragungen machen, obwohl nach der von der Regierung genehmigten Kirchenverfassung die Kirchensprache die deutsche Sprache ist.

Das Neueste aber ist, daß die deutsch-evangelischen Gemeinden von einzelnen Gerichten als Organe der Republik erklärt werden, die zur tschechischen Amtierung, zur tschechischen Berichterstattung usw. verpflichtet sind.

Beschwerden in dieser Richtung sind anhängig. In einem Falle hat das Oberste Verwaltungsgericht entschieden, daß ein katholischer Pfarrer kein Organ der Regierung ist, wenn er auch in Vertretung des Staates gewisse Amtshandlungen durchführt.

Nun kommen wir zum Sprachenrechte in der Gemeinde, soweit es nicht schon vorher deswegen erörtert wurde, weil eine deutsche Gemeinde als deutsche Partei und als Angehörige der deutschen Minderheit die gleichen Begünstigungen genießt wie irgendeine andere deutsche Person.

Gegen sie wurde der Hauptschlag geführt.

Das Sprachengesetz, das kurz und bündig die Sprachenrechte der Gemeinde umschrieb, genügte ihnen nicht, man schuf für die Gemeinden in der Verordnung ein neues eigenes Sprachengesetz.

Das Sprachengesetz ging von der richtigen Annahme aus, daß es Sache der Gemeinde sei, ihre Geschäfts- und Verhandlungssprache zu bestimmen. Dieses natürliche Recht mußte durchbrochen werden. Es wurde festgesetzt, daß in den Gemeinden, wo sich nicht 20 v. H. Deutsche befinden, die tschechische Sprache die Geschäftssprache ist und daß in einer Gemeinde mit mehr Tschechen als Deutschen auch die Staatssprache Geschäftssprache ist und die Sprache von 50 v. H. der Einwohner auch die Geschäftssprache sein muß und alle gegenteiligen Beschlüsse der Gemeindevertretung ungültig sind. Der freie Wille der Gemeinde ist in diesen Fällen unterbunden und die weitere Abhängigkeit der Gemeinden von der Staatsverwaltung darin zum Ausdrucke gebracht, daß alle Beschlüsse der Gemeindevertretung über die Geschäftssprache binnen 8 Tage der Aufsichtsbehörde vorzulegen sind.

Die Magistrate der Städte mit eigener Gemeindeordnung, welche die Angelegenheiten der staatlichen, politischen und Finanzverwaltung erledigen, gelten als Organe des Staates, d. h. sie werden dem früher geschilderten Staatssprachenzwange unterworfen. Damit werden die Gemeindeordnungen dieser Städte verletzt.

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Die Stadt Reichenberg hat die jetzt in der Verordnung niedergelegte Auffassung der Regierung stets bekämpft und die erforderlichen Rechtsmittel ergriffen, die bis heute keine Erledigung gefunden haben; dagegen wurde die Haltung des Magistrates in der Sprachenfrage zum Anlasse genommen, dem Magistrate die Befugnisse der politischen Behörde zu entziehen. Jetzt sucht die Regierung ihren Standpunkt durch die Verordnung zu verankern.

Im Zusammenhange damit steht die Verfügung der Verordnung, daß in solchen Städten – hier ist merkwürdigerweise nicht beigefügt, "wenn sie die Angelegenheiten der staatlichen, politischen und Finanzverwaltung verwalten" – der Bürgermeister und dessen Stellvertreter der Staatssprache vollständig mächtig sein müssen.

Auch diese Bestimmung ist ungesetzlich, denn sie bedeutet einen schweren Eingriff in das Gemeindewahlrecht und eine nirgends vorgesehene Beschränkung der Wählbarkeit zu den höchsten Stellen der Städteverwaltung.

Warum beschränkt die Verordnung in den angeführten Fällen die Beschlußfassung über die Geschäftssprache?

Damit eine Gemeinde mit einem starken, aber nicht 20 v. H. erreichenden Einschlage nicht etwa die deutsche Sprache als Geschäfts- und Verhandlungssprache zuläßt. Ein gutes Beispiel gibt Budweis.

20 v. H. der Bevölkerung von 43 109 ergeben 8 622. In Budweis wohnen 7 006 Deutsche, die Geschäftsprache der Stadt Budweis ist daher ohne Beschluß der Gemeindvertretung auf Grund der Verordnung die tschechische Sprache und es kann kein Deutscher bei der Gemeinde eine deutsche Eingabe überreichen.

Mit vielen tschechischen Gemeinden hat sich bis jetzt der Verkehr in der Weise vollzogen, daß die deutschen Gemeinden die tschechischen Zuschriften und die tschechischen Gemeinden die deutschen Zuschriften angenommen und in ihrer Sprache erledigt haben.

Das hat jetzt aufgehört, denn eine tschechische Gemeinde, in der sich nicht 20 v. H. Deutsche befinden, darf eine deutsche Eingabe oder Zuschrift überhaupt nicht mehr annehmen; sie muß zur Berichtigung zurückstellen.

Dagegen ist nach dem Gesetz jede deutsche Gemeinde verpflichtet, Eingaben in der tschechischen Sprache anzunehmen, auch wenn sich in der Gemeinde überhaupt kein Tscheche befindet.

Die Gemeinde hat nach dem Gesetze die Pflicht, die tschechischen Eingaben zu erledigen, aber das Recht, sie in ihrer Geschäftssprache zu erledigen. Was macht die Verordnung aus dem Gesetze?

Wenn sich in einer Gemeindevertretung auch nur ein Tscheche befindet oder wenn sich in der Gegend wenigstens 20 v. H. Tschechen befinden und ohne Rücksicht darauf, wenn die deutsche Gemeinde überhaupt mindestens 3 000 Einwohner zählt, sollen die deutschen Gemeinden verpflichtet sein, die

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tschechischen Eingaben auch tschechische erledigen. Und wenn keine Eingabe der Partei vorliegt, der Gemeinde aber bekannt ist, daß es sich um einen Tschechen handelt, so ist hier die Erledigung auch in der tschechischen Sprache hinauszugehen. Einige unserer tschechischen Gemeindevertreter fordern, daß ihnen auch die Einladungen zu den Sitzungen der städt. Körperschaften tschechisch zugestellt werden, was unter Hinweis darauf abgelehnt wird, daß sie in ihrer Eigenschaft als Stadtverordnete nicht Parteien, sondern eigene Organe der Gemeinde sind. Die Richtigkeit der Auffassung ergibt sich daraus, daß zwar in dem Art. 91, der von den öffentlichen Körperschaften mit Ausnahme der Behörden der öffentlichen Verwaltung handelt, den Mitgliedern der Körperschaften ebensolche Sprachenrechte eingeräumt werden wie den Parteien, daß aber eine solche Bestimmung im 14. Hauptstücke, das von den Gemeinden handelt, nicht vorkommt. Beschwerden hierüber sind anhängig.

Der Tscheche kann binnen 3 Tagen die Richtigstellung fordern.

Die Verpflichtung der deutschen Gemeinden mit mindestens 3 000 Einwohnern, bei denen die übrigen Voraussetzungen - ein Mitglied in der Gemeindevertretung oder 20 v. H. Tschechen - nicht zutreffen, ist allerdings an die Bedingung geknüpft, daß sie über eine der Staatssprache kundige Amtskraft verfügen. Gleichzeitig wird ihnen aber aufgetragen, binnen 3 Jahren solche Amtskräfte einzustellen.

Diese Verpflichtung deutscher Gemeinden, tschechische Eingaben tschechisch zu erledigen, ist, weil dem Gesetze widersprechend, ungesetzlich.

Ungesetzlich ist auch die den deutschen Gemeinden besonders auferlegte Verpflichtung, Heimatscheine, Legitimationen und Ausweise für den Grenzverkehr immer und Mittellosigkeitszeugnisse über Verlangen der Partei auch mit dem Wortlaute in der Staatssprache an erster Stelle auszustellen.

Alle drei Arten von Urkunden sind Erledigungen auf Ansuchen und können gesetzmäßig ausschließlich in deutscher Sprache ausgestellt werden.

In Gemeinden unter 3 000 Einwohnern , wo die mehrerwähnten Voraussetzungen nicht vorliegen, kann der Gemeindevorsteher eine tschechische Eingabe, die niemand von der Gemeindevertretung übersetzen kann und deren Übersetzung auch sonst nicht in geeigneter und rascher Weise besorgt werden kann, binnen 24 Stunden der politischen Bezirksverwaltung vorlegen und diese hat binnen 48 Stunden die Übersetzung der Gemeinde zu übermitteln. Die Gemeinde hat die Kosten der Übersetzung zu tragen.

Letztere Bestimmung ist ungesetzlich.

Jeder Tscheche, der eine Erledigung in deutscher Sprache erhält, kann, wenn er nach der Verordnung auch keinen Anspruch auf eine tschechische Erledigung hat, die deutsche Erledigung binnen 3 Tagen der politischen Bezirksverwaltung vorlegen, damit diese eine Übersetzuung in die tschechische Sprache besorgt. Damit ist für jeden Tschechen die Möglichkeit gegeben, von jeder

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Erledigung einer deutschen Gemeinde eine tschechische Übersetzung zu erhalten. Entweder ist die Gemeinde dazu verpflichtet oder die politische Bezirksbehörde.

Vergeblich suchen wir in der Verordnung die Fürsorge für den Deutschen in einer tschechischen Gemeinde, die nicht wenigstens 20 v. H. Deutsche zählt, und dann, wenn sie 20 v. H. Deutsche zählt, bekommt er auf seine deutsche Eingabe erst eine tschechische Erledigung.

Für den Tschechen ist noch weiter gesorgt. Wenn er der deutschen Geschäftssprache der Gemeinde kundig ist, braucht er gar nicht zum Gemeindeamte zu gehen, er kann sich an die politische Bezirksbehörde wenden, die mit ihm die Angelegenheit verhandelt und den Inhalt der Verhandlung dem Gemeindeamte mitteilt. Das bedeutet einfach eine teilweise Ausschaltung der deutschen Gemeinde.

Die im Gesetze nicht vorgesehene Verpflichtung zur Herausgabe tschechischer Erledigungen erfährt noch eine Verschärfung dadurch, daß die Gemeinde für verpflichtet erklärt wird, sowohl mit den staatlichen Behörden, als auch mit den Gemeinden, welche nicht verpflichtet und damit auch nicht berechtigt sind, deutsche Eingaben anzunehmen, in tschechischer Sprache zu verkehren.

So wäre die Stadt Reichenberg verpflichtet, mit dem Bezirksgerichte und der Stadt Turnau tschechisch zu verkehren. Im Gesetze ist eine solche Verpflichtung nicht vorgesehen, die Bestimmung ist daher ungesetzlich. Es hätte in solchen Fällen eine Annahms- und Übersetzungspflicht der politischen Bezirksbehörden vorgesehen werden sollen.

Zum Unsinne wird die Verordnung bei der Lösung der Sprachenfrage in den Verhandlungen der Gemeindevertretung, im Gemeinderate (Stadtrate) und in den Kommissionen (Vorbereitungsabteilungen der Gemeindevertretungen).

Das Gesetz verfügt, daß auch in deutschen Gemeinden Anträge und Anregungen in tschechischer Sprache gestellt werden können und in Verhandlung genommen werden müssen, wozu natürlich eine Übersetzung erforderlich ist, gegen deren Besorgung vom Standpunkte des Gesetzes nichts eingewendet werden kann. Die Verordnung verlangt aber, daß über Wunsch eines tschechischen Mitgliedes des Vertretungskörpers in jeder deutschen Gemeinde sämtliche deutsch gestellten Anträge in Tschechische zu übersetzen sind, auch wenn sich in der Gemeinde nicht 20 v. H. Tschechen befinden, für welchen Fall die gleiche Verpflichtung besteht.

Eine solche Verfügung würde die Beratungen im Stadtrate und der Stadtvertretung, im Gemeinderate und in der Gemeindevertretung zeitlich und fachlich lahmlegen.

Die Verordnung rechnet damit, daß wenigstens der Bürgermeisterstellvertreter der tschechischen Sprache kundig ist und verfügt in diesem Falle eine Mitleitung der Sitzung durch diesen, eine ganz neue Einführung, die keine Gemeindeordnung kennt, ja mit allen Gemeindordnungen im Widerspruche steht und daher ungesetzlich ist.

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Selbstverständlich verfügt die Verordnung auch, daß die tschechischen Anträge und Erklärungen in tschechischer Sprache in die Verhandlungsschrift aufgenommen werden, wenn die Gemeinde wenigstens 3 000 Einwohner zählt und wenn auch nur ein tschechisches Mitglied diese verlangt.

Auch diese Bestimmung ist ungesetzlich.

Die von den Gemeinden auf den Straßen und Wegen angebrachten Orientierungsaufschriften, also die Aufschriften außer den Orts- und Straßentafeln, müssen doppelsprachig verfaßt werden. Solche Aufschriften sind üblich, wie beispielsweise "Zum Bahnhofe", "In den Stadtpark". Eine Orientierungsaufschrift fällt nicht unter den Begriff einer öffentlichen Kundmachung und kann daher auch nur in der deutschen Sprache verbleiben.

Wie sonderbar die Verordnung arbeitet, zeigt sich gerade hier.

Nach der Verordnung über die Benennung der Gassen und öffentlichen Plätze sind die Straßen in Gemeinden, in denen mindestens 20 v. H. Tschechen wohnen, oder wenn die Gemeinde Sitz eines Gerichtes oder einer Behörde der politischen Verwaltung ist und der Wirkungskreis dieser Gerichte und Behörden sich auf einen solchen Gerichtsbezirk erstreckt, in dem wenigstens 20 v. H. Tschechen wohnen, auch tschechisch zu benennen. Böhm. Leipa und Eger als Kreisgerichtsstädte, Friedland, Deutsch-Gabel und Kratzau als Bezirksgerichtsstädte, Grottau als Stadt ohne Sitz eines Gerichtes oder einer Behörde können sich der einsprachigen Gassenbezeichnung bedienen, eine Straßenorientierungstafel sollen sie nach der Verordnung aber doppelsprachig anbringen.

Auch die Gemeindesiegel gehören nicht zu den Kundmachungen und den äußeren Bezeichnungen der autonomen Behörden, von denen das Gestz spricht. Es sind daher alle Verfügungen über die Verwendung doppelsprachiger Siegel ungesetzlich. Beschwerden in dieser Richtung sind anhängig.

Die Verordnung droht den Gemeinden, welche den Vorschriften der Verordnung nicht entsprechen, mit der Untersagung der Beschlüsse, gegebenenfalls mit der Auflösung, mit dem Einschreiten gegen die Organe der Gemeindeverwaltung nach der Gemeindeordnung und schließlich bei absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen mit der Strafamtshandlung nach dem Schutzgesetze und mit der Schaffung der notwendigen Abhilfe auf Kosten der Gemeinde. Alle diese Maßnahmen können nur getroffen werden, wenn die Gemeinden oder Gemeindeorgane einer rechtskräftigen Entscheidung zuwiderhandeln. Keine Gemeinde darf an ihrem Beschwerderechte durch Drohungen oder sonstige Verwaltungsmaßnahmen gehindert werden.

Was für die Gemeinde gilt, gilt auch für die Bezirksvertretung.

Der Landesverwaltungsausschuß soll sich seine Beschlüsse über die Regelung des Sprachengebrauches vom Ministerium des Innern und den anderen beteiligten Ministerien genehmigen lassen.

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Auch das bedeutet eine Einschränkung der Autonomie des Landesverwaltungsausschusses, mit dem, wie anerkannt werden muß, in sprachlichen Angelegenheiten auszukommen war.

Was gegenüber Gemeinden gewagt wird, das am besten klar aus dem Vorgehen gegenüber Karlsbad und Marienbad. Hier sollen die Quellen, Kolonnade und Promenade tschechisch bezeichnet werden, die Kurlisten, Kurtaxbestätigungen, Musikordnungen der Kurkapelle auch in der Staatssprache herausgegeben werden, ja, Franzensbad soll bei Einschaltungen in ausländische Zeitungen den Namen der Stadt tschechisch bezeichnen. Das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtes steht noch aus, obwohl die Verhandlung längst stattgefunden hat und die Entscheidung des Ministeriums für Gesundheitswesen vom 30. November 1923 stammt.

Nach dem Gesetze sollen die öffentlichen Körperschaften dieselben Rechte und Pflichten haben wie die autonomen Behörden.

Die Verordnung geht auch hier über die gesetzlichen Vorschriften hinaus, indem sie die Beschlüsse über die Regelung des Sprachengebrauches der Genehmigung des Ministers unterwirft, daß sie verpflichtet werden, an die staatlichen Behörden und namentlich an die Ministerien in der Staatssprache zu schreiben und Berichte zu erstatten und zwar auch dann, wenn die Geschäftssprache der Körperschaft die deutsche Sprache ist, und unter der Voraussetzung, daß die staatliche Behörde in diesem Falle nicht berechtigt ist, Eingaben in der deutschen Sprache anzunehmen. Auch sonst werden sie einem ähnlichen Sprachenzwange unterworfen wie die Gemeinden (Verhandlung, äußere Bezeichnung, Siegel, Kundmachungen).

Dasselbe soll auch gelten für die Handels- und Gewerbekammern, ihre Zentrale und für die Genossenschaftverbände. Auch diese Körperschaften sollen den Beschluß über den Sprachengebrauch zur Genehmigung vorlegen, alles ungesetzliche Eingriffe in die Rechte dieser Köperschaften.

Die Gewerbegenossenschaften unterliegen hinsichtlich des Sprachengebrauches den Vorschriften, wie sie für die Gemeinden gelten. Gesetzwidrig wird ihnen auferlegt, Zeugnisse auch in der Staatssprache auszustellen oder zu bestätigen.

Dem Vorsteher einer Gewerbegenossenschaft, der den Bestimmungen der Verordnung oder den Entscheidungen zuwiderhandelt, werden Ordnungsstrafen nach den Vorschriften der Gewerbeordnung angedroht, wieder ungesetzlich. Die Gewerbeordnung kennt kein Strafrecht gegen den Genossenschaftsvorsteher und die Verordnung kann die Gewerbeordnung nicht ergänzen. Unter Strafe kann nur gestellt werden, was gesetzmäßig unter Strafe steht. Hier liegt eine Unkenntnis der Gewerbeordnung und der strafrechtlichen Bestimmungen vor.

Gegen Verletzungen des Sprachenrechtes steht binnen 15 Tagen die Beschwerde frei, die bei jener Behörde einzubringen ist, gegen welche Beschwerde geführt wird.

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Die geschädigte Partei wird zuerst binnen 3 Tagen nach Zustellung einer tschechischen Erledigung verlangen, daß ihr diese deutsch zugestellt wird. Gegen eine gesetzwidrig ablehnende Entscheidung oder gegen eine sonstige gesetzwidrige sprachliche Maßnahme ist dann die Beschwerde binnen 15 Tagen bei der Aufsichtsbehörde zu überreichen. Gegen Verfügungen dieser steht die Beschwerde an die höhere Aufsichtsbehörde zu; sie ist binnen 15 Tagen bei der Behörde einzubringen, welche als 1. Aufsichtsbehörde entschieden hat. So ist die Angelegenheit bis zum Ministerium zu bringen. Gegen die Entscheidung der Ministerien wird in jedem Falle die Beschwerde an das Oberste Verwaltungsgericht zu ergreifen sein.

Beschwerden in Sprachensachen sind nach meiner Auffassung im Sinne der Tarifpost 44 g stempelfrei.

Noch ein Wort zu den Schlußbestimmungen der Verordnung!

Augenscheinlich ist der Artikel 99, der diese Schlußbestimmung enthält, nachträglich in die Verordnung eingeschoben worden, möglicherweise herbeigeführt durch die Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichtes, welches den Auftrag an die deutschen Gastwirte zur deutschsprachigen Bezeichnung ihrer Gaststätten auf Grund der Gewerbeordnung für ungesetzlich erklärt.

Der Artikel räumt den politischen Behörden außer den Fällen, die in der Verordnung früher behandelt und hier im Wesen wiedergegeben sind, das Recht ein, den Auftrag zu erteilen, daß gewisse Kundmachungen oder Bezeichnungen auch in der Staatssprache anzubringen sind. Die Voraussetzung hierfür ist:

1. daß ein öffentliches Interesse die Verwendung der Staatssprache erheischt,

2. daß irgend ein Privater etwas durch öffentliche Kundmachungen bekanntmacht,

3. oder daß irgend jemand für den Bedarf der Bevölkerung eine zum öffentlichen Gebrauche bestimmte Liegenschaft oder andere zum öffentlichen Gebrauche bestimmte Gegenstände durch Aufschriften bezeichnet. Geschäftsreklamen sollen nicht darunter fallen, ebensowenig Kundmachungen, Bezeichnungen, Anzeigen und Zeitschriften.

Die Bestimmung des Artikels 99 ist nach allgemeiner Auffassung ganz ungesetzlich, denn sie regelt den Sprachengebrauch privater Personen für gewisse Fälle. Das Sprachengesetz kennt eine solche Regelung überhaupt nicht; es spricht mit keinem Worte davon.

Eine solche Regelung stände im Widerspruche mit dem Staatsvertrage und dem § 128 der Verfassungsurkunde, wonach die Staatsbürger innerhalb der Grenzen der allgemeinen Gesetze, wie wir gehört haben, im Privat- und Handelsverkehr jede Sprache frei gebrauchen können. Andere Gesetze hierüber sind auch nicht erlassen worden.

(Seite 26)

Dieser Artikel läuft somit nicht im Rahmen des Gesetzes zu seiner Durchführung, sondern er schießt am Gesetze vorbei und ist daher ungültig. Man dachte ursprünglich, daß er die Wegbezeichnungen der Gebirgs− und Wandervereine treffen wollte. Jetzt kommt hervor, daß man ihn anwenden will, um doppelsprachige Aufschriften in Krankenhäusern, Badeanstalten, Markthallen, Feuermeldstellen und dergleichen zu erzielen. In Reichenberg sind teils derartige Aufträge erflossen, teils sind Ansinnen in solchen Richtungen gestellt. Manche politische Bezirksverwaltungen haben an die Gemeinden allgemeine Weisungen über die Durchführungen der Sprachenverordnung erlassen; diese sind unverbindlich und der Rechtskraft unfähig, müssen jedoch vorsichtsweise angefochten werden. Ein Auftrag auf Grund des Art. 99 würde mit Erfolg bekämpft werden können.

Es muß überall der Kampf für das Gesetz und gegen die Verordnung aufgenommen werden, soweit sie ungesetzlich ist, ungesetzlich, weil sie sich nicht im Rahmen des Gesetzes hält oder weil sie gegen das Gesetz sich vergeht, über das Gesetz hinausgeht oder Dinge regelt, die das Gesetz nicht regeln wollte oder durfte. Es gilt dem Kampf um das heiligste Recht, dem sich niemand entziehen darf. Der Kampf um's Recht wird auch hier entscheidend sein. Er bedeutet wie immer die Hebung des Rechtsbewußtseins.

Der Preis des Kampfes ist der Schutz der Muttersprache, des wichtigsten Bindemitels des Volkstums.

Jede Zurücksetzung, jede Zurückdrängung der Sprache ist ein Angriff gegen die Ehre des Volkes, der zurückgewiesen werden muß.

Wer schwach, wer säumig, wer gleichgültig ist, vergeht sich gegen die Pflichten, die ihm die Zugehörigkeit zum Volke auferlegt.

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